- Da es immer nur um die Geschäfte von F1___ ging, und der Beklagte lediglich gebeten worden war, die Verträge aufzusetzen, welche im Weiteren und im Übrigen zwischen dem Kläger und F1___ selber ausgehandelt worden waren, hat der Beklagte mit der ganzen Angelegenheit absolut nichts zu tun, ist auch nicht für die Bonität von F1___ irgendwie verantwortlich (act. B 4/12, S. 5). - Der Kläger hatte den Beklagten immer wieder um Rat und Hilfe gefragt, und der Beklagte war bestrebt, dem Kläger soweit wie möglich zu helfen und