Als Kontaktvermittler zwischen A___ und F1___ sowie Verfasser der Vertragsdokumente vom 9. August und 3. September 2007, und als solcher folglich über „Insiderinformationen“ verfügte, hatte der Berufungsbeklagte diesbezüglich eine entsprechende Aufklärungspflicht gegenüber dem Berufungskläger. Hätten deshalb die Darlegungen des Berufungsbeklagten tatsächlich der Richtigkeit entsprochen und waren nicht blosse Schutzbehauptungen, hätte er den Wortlaut von Ziff. 2 entsprechend formulieren müssen.