Seite 32 Handelsgesellschaft mbH einen Stammanteil von CHF 7‘000.00 treuhänderisch in seinem Besitz, nichts zu ändern. Als Kontaktvermittler zwischen A___ und F1___ sowie Verfasser der Vertragsdokumente vom 9. August und 3. September 2007, und als solcher folglich über „Insiderinformationen“ verfügte, hatte der Berufungsbeklagte diesbezüglich eine entsprechende Aufklärungspflicht gegenüber dem Berufungskläger.