4A_141/2017 vom 4. September 2017 E. 3.1.3) 2.2.2.1 Darlehen von CHF 70‘000.00 und von CHF 30‘000.00 Im Vordergrund steht vorliegend eine Täuschung des Berufungsklägers durch den Berufungsbeklagten über die Beteiligungsverhältnisse an der E___ Handelsgesellschaft mbH im ersten Darlehensvertrag vom 9. August 2007 (act. B 4/4/4). Wie die Vorinstanz in Erwägung 3.1 zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei diesem Vertrag um einen unechten Vertrag zugunsten Dritter nach Art. 112 OR, konkret zugunsten der E___ Handelsgesellschaft mbH. Aufgesetzt und formuliert wurde das Vertragsdokument vom Berufungsbeklagten.