Seite 31 Der Getäuschte muss sämtliche Voraussetzungen des Art. 28 OR beweisen. Bei Täuschung durch Dritte muss er auch Kenntnis des Vertragspartners beweisen (INGEBORG SCHWENZER, a.a.O., N. 26 zu Art. 28 OR). Insbesondere hat der Getäuschte den kausalen Einfluss der Täuschungshandlung auf den Vertragsschluss nachzuweisen. Mit dem Nachweis der Täuschungshandlung wird indessen das Vorliegen eines solchen Kausalzusammenhangs vermutet. Dem Täuschenden steht dann der Gegenbeweis offen, dass der Getäuschte den Vertrag auch ohne die Täuschung abgeschlossen hätte (Urteil des Bundesgerichts