Geht die Täuschung beim Vertragsabschluss nicht von der Gegenpartei aus, sondern von Stellvertretern oder Abschlussgehilfen des Getäuschten selbst, so handeln sie als aussenstehende Dritte. Ihr Verhalten kann in der Tat der Gegenpartei nicht zugerechnet werden, jedenfalls dann nicht, wenn sie die Täuschung nicht bemerkt hat (BRUNO SCHMIDLIN, a.a.O., N. 113 zu Art. 28 OR). Ein besonderes Problem stellen alle Verträge, in denen der täuschende Dritte aus dem Vertragsabschluss selbst Nutzen zieht (BRUNO SCHMIDLIN, a.a.O., N. 116 zu Art. 28 OR).