Die täuschende Handlung ist dem Vertragspartner nur dann zuzurechnen, wenn das Handeln des Dritten den Getäuschten zum Vertragsabschluss motivierte (BRUNO SCHMIDLIN, a.a.O., N. 101 zu Art. 28 OR). Ob Jemand als aussenstehender Dritter betrachtet wird, kommt auf die konkrete Rolle an, die jemand beim Geschäftsabschluss ausübt, nicht aber, ob er es unter der Bezeichnung eines Maklers oder Agenten tut (BRUNO SCHMIDLIN, a.a.O., N. 112 zu Art. 28 OR). Geht die Täuschung beim Vertragsabschluss nicht von der Gegenpartei aus, sondern von Stellvertretern oder Abschlussgehilfen des Getäuschten selbst, so handeln sie als aussenstehende Dritte.