2015, N. 15 zu Art. 28 OR; CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. Aufl. 2014, Rz. 549). Dritte im Sinne dieser Bestimmung sind nicht Personen, die an Vertragsverhandlungen und –abschluss im Lager des Vertragspartners beteiligt sind. Das Handeln von Vertretern und Abschlussgehilfen (Organe, Stellvertreter, Boten, Mäkler, Handelsreisende oder Agenten) ist dem (täuschenden) Vertragspartner wie eigenes Verhalten zuzurechnen (INGEBORG SCHWENZER, a.a.O., N. 16 zu Art.