VISCHER/GALLI zeigen indessen fundiert auf, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung das Prinzip der Opfermitverantwortung auch im Zivilrecht gilt. Sie führen aus, das Prinzip der Opfermitverantwortung könne zivilrechtlich ausgedrückt auch als Pflicht, sich selber korrekt auf Vertragsverhandlungen vorzubereiten („le devoir de se préparer correctement soi-même“), einschliesslich der Pflicht der gebotenen Aufmerksamkeit während den Vertragsverhandlungen bezeichnet werden (BGer 4A_141/2017: