An diesem Täuschungserfolg gebricht es, wenn der Getäuschte den Vertrag auch ohne Täuschung geschlossen hätte (Urteil des Bundesgerichts 4A_141/2017 vom 4. September 2017 E. 3.1). Wer Tatsachen verschweigt, deren Offenlegung während Vertragsverhandlungen geboten ist (Aufklärungspflicht), begeht eine absichtliche Täuschung, auch ohne dass sich die Gegenpartei in einem wesentlichen Irrtum befindet (Urteil des Bundesgerichts 4A_285/2017 vom 3. April 2018, in: ius.focus 6/2018 S. 6). Ein (aktives) täuschendes Verhalten nach Art.