B 4/42/1 und B 30/1). Klarzustellen ist, dass der Freispruch vom strafrechtlichen Vorwurf des Betrugs nicht ausschliesst, dass eine zivilrechtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 OR vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 4A_533/2013 vom 27. März 2014 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_998/2010 vom 31. August 2011 E. 5.1). Folglich steht bei der Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR die Prüfung des Tatbestandes der absichtlichen Täuschung nach Art. 28 OR im Vordergrund.