GmbH habe der E___ Handelsgesellschaft mbH zwei Darlehen gewährt und halte deshalb treuhänderisch einen Stammanteil von CHF 7‘000.00. Im Übrigen könne eine E-Mail über zwei Jahre nach der Darlehensgewährung keine Bedeutung haben. 2.2.1 Allgemeines Vertragsparteien aller drei Darlehensverträge sind jeweils F1___ und A___, weshalb eine ausservertragliche Haftung von B___ aus Art. 41 OR im Vordergrund steht. Unter Hinweis auf die Ausführungen in Erwägung 1.3.3.2 eingangs „Einrede der Verjährung“ ist vom Obergericht nicht zu prüfen, ob allfällige Ansprüche des Berufungsklägers gestützt auf Art. 41 OR verjährt sind.