Finanzdienste GmbH aufgeführt. Dazu komme der hohe angestrebte und vereinbarte Zins von 8 %. Die CHF 30‘000.00 seien sicher nicht als „Investition“ in die D___ gedacht gewesen, hingegen in die Geschäfte, welche F1___ als Agent der D___ tätigen respektive entsprechende Schulungskurs hätte durchführen sollen. Bezüglich der Liegenschaft massgebend sei wenn schon die amtliche Schatzung (bekl. act. 2) mit einem Verkehrswert von (2008) CHF 648‘000.00. Letzterer sei in kläg. act. 20 richtig eingesetzt worden. Falsch sei die Unterstellung, der Berufungsbeklagte habe am 3. August 2010 plötzlich behauptet, die C___ GmbH habe der E_