Appenzell Ausserrhoden vom 24. September 2013 gehöre das Wissen, dass ein Betreibungsregisterauszug entsprechend der Behördenorganisation im betreffenden Kanton lediglich örtlich und zeitlich beschränkt Auskunft zu erteilen vermöge nicht einmal zu den allgemeinen Kenntnissen eines durchschnittlichen Schweizers oder einer Schweizerin, geschweige denn eines deutschen Staatsangehörigen. Der Kläger sei nicht Finanzfachmann und habe sich auch nicht als solcher aufgeführt. Auch das zweite Darlehen sei auf Initiative des Berufungsbeklagten zustande gekommen.