Seite 26 darum gegangen sei, den Berufungskläger hereinzulegen, um an sein Geld zu kommen. Ausserdem habe sich herausgestellt, dass eine Forderung von CHF 100‘000.00 gegenüber der N___ Polstermöbelfabrik AG nicht existiere. Ebenso habe der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger am 24. Juni 2009 den wertlosen Schuldbrief übergeben. Als der Berufungskläger den Schuldbrief über CHF 50‘000.00 habe realisieren wollen, habe der Berufungsbeklagte sogar selber (namens der E___ Handelsgesellschaft mbH) Rechtsvorschlag erhoben.