F1___ habe noch gar nie einen Stammanteil an der E___ Handelsgesellschaft mbH besessen. Der Berufungsbeklagte gebe selber zu, dass er nie beabsichtigt habe, die CHF 30‘000.00 des Berufungsklägers in die D___ zu investieren. Die kläg. act. 26 und 27 würden eindrücklich illustrieren, dass es dem Berufungsbeklagten von Anfang an