Dass der Berufungskläger wirtschaftlich den Berufungsbeklagten als seinen Partner betrachtet habe, ergebe sich aus dem ganzen Ablauf und dem gesamten Schriftverkehr. Es sei niemand anderer als der Berufungsbeklagte gewesen, der die beiden Dokumente „Übertragung einer Stammeinlage der E___ Handelsgesellschaft mbH von F1___ und von F2___ auf den Berufungskläger“ aufgesetzt habe. Damit habe er die Voraussetzung geschaffen, um mit dem kläg. act. 14 das Vorkaufsrecht auszuüben. Als der Berufungskläger die Eintragung der Stammanteile verlangt habe, habe sich der Berufungsbeklagte geweigert.