Seite 25 auf der absolut sicheren Seite gesehen habe. In kläg. act. 24 habe der Berufungsbeklagte zudem erklärt, er könne dem Berufungskläger versichern, dass er die Finanztransaktion der E___ Handelsgesellschaft mbH nicht aus der Hand gebe, bis die weitere Entwicklung sichtbar werde. Der angebliche Vertrag mit D___ (bekl. act. 7) sei offenbar eine Fälschung gewesen. Die E___ Handelsgesellschaft mbH sei völlig illiquid und die einzige Liegenschaft hoffnungslos überbelastet gewesen. Profitiert von dem Geld des Berufungsklägers habe nur der Berufungsbeklagte, denn die E