2.2 Unerlaubte Handlung (Art. 41 Abs. 1 OR) Der Berufungskläger lässt vorbringen, eine unerlaubte Handlung könne zahlreiche andere Gründe als Betrug haben. Obwohl der Berufungsbeklagte gewusst habe, dass H1___ überhaupt keine Stammanteile besessen habe, habe er dies in den Darlehensvertrag vom 9. August 2007 geschrieben. B___ habe die finanzielle Situation der E___ Handelsgesellschaft mbH in kläg. act. 24 dargestellt. Schulden habe er jedoch nicht erwähnt, so dass sich der Berufungskläger mit dem Schuldbrief