- Am Beweisantrag betreffend Einvernahme von F1___ als Zeuge wird festgehalten (S. 2) Der Antrag auf Einvernahme der beiden Zeugen P___ und Q___ zum Fälschungsvorwurf betreffend den Vertrag mit der D___ (S. 12 Berufungsantwort) Seite 24 stellt ein unzulässiges Novum dar und ist daher unbeachtlich (vgl. vorstehend Erwägung 1.3.3.2). Wie in den nachfolgenden Erwägungen zu zeigen sein wird, kann von der Abnahme der beantragten Beweise mangels deren rechtlicher Relevanz für die Beurteilung abgesehen werden.