Berufungsantwort S. 18 lit. C Abs. 1 (act. B 7) Die Vorbringen in lit. C Abs. 1 auf S. 18 der Berufungsantwort sind neu und damit unzulässig mit Ausnahme folgender Aussagen: - „Der Kläger führte sich immer als Finanzfachmann auf und als Geschäftsführer der S___ Finanzdienste GmbH.“ Dieses Vorbringen ist in der Duplik auf S. 4 (act. B 4/30) aufgeführt. Bezüglich der unzulässigen Vorbringen kann auf die in den Ausführungen zu „Berufungsantwort S. 5 unten“ erwähnte Begründungspflicht verwiesen werden. Berufungsantwort S. 20 Ziff. 7 Abs. 2 (act. B 7)