- „… war, dass der Beklagte respektive die C___ den Schuldschein über CHF 50‘000.00, welcher bis anhin zur Absicherung des eigenen Darlehens gegenüber der E___ gedient hatte, an den Kläger übergeben wurde, und diese abgegebene Sicherheit durch die neue Sicherheit (treuhänderisches Verwalten eines Stammanteiles mehr) ersetzt worden war.“ Dieses Vorbringen ist sinngemäss in der Duplik auf S. 5 (act. B 4/30) aufgeführt. Bezüglich der unzulässigen Vorbringen kann auf die in den Ausführungen zu „Berufungsantwort S. 5 unten“ erwähnte Begründungspflicht verwiesen werden.