. - „Im Weiteren hatte der Kläger schon seit Jahren geschäftliche Aktivitäten in der Schweiz, und hatte sehr wohl auch schon zuvor mit Betreibungsämtern etc. zu tun.“ - Natürlich gehört es zu den allgemeinen Kenntnissen eines durchschnittlichen Schweizers, dass ein Betreibungsregisterauszug nur über einen beschränkten Zeitraum Auskunft gibt, Dies ist ja darauf jeweils auch vermerkt.“ - „Im Weiteren hatte der Kläger wie erwähnt schon seit Jahren Erfahrung mit „Geschäften“ in der Schweiz und kannte sich zweifellos auch im Betreibungsrecht entsprechend aus, er hätte sich andernfalls diesbezüglich