Bezüglich der unzulässigen Vorbringen kann auf die in den Ausführungen zu „Berufungsantwort S. 5 unten“ erwähnte Begründungspflicht verwiesen werden. Berufungsantwort S. 15 ff. Ziff. 7 (act. B 7) Die Vorbringen in Ziff. 7 auf S. 15 ff. der Berufungsantwort sind neu und damit unzulässig mit Ausnahme folgender Aussagen: - „Entscheidend ist auch, dass in kläg. act. 20 der „Steuerwert 2008“ (08.10.2008) richtig mit CHF 648‘000.00 eingesetzt worden war, wie dies aus bekl. act. 2 hervorgeht.“ Dieses Vorbringen ist in der Klageantwort S. 7 (act. B 4/12) aufgeführt.