- „Die Behauptung, es handle sich bei bekl. act. 7 um eine Fälschung, ist eine nicht zu hörende Unterstellung.“ Dieses Vorbringen ist in der Duplik S. 8 Ziff. 10 (act. B 4/30) aufgeführt. - „Massgebend ist wenn schon die amtliche Schatzung (bekl. act. 2) mit einem Verkehrswert von (2008) CHF 648‘000.00.“ Dieses Vorbringen findet sich in der Duplik S. 6 (act. B 4/30). Bezüglich der unzulässigen Vorbringen kann auf die in den Ausführungen zu „Berufungsantwort S. 5 unten“ erwähnte Begründungspflicht verwiesen werden.