Berufungsantwort S. 8 Ziff. 9 (act. B 7) Die Vorbringen in Ziff. 9 auf S. 8 der Berufungsantwort sind neu und damit unzulässig mit Ausnahme „der Verkauf der 6/20, eingetragen und im Eigentum der C___, stand gegenüber F1___ nie zur Diskussion“. Diese Aussage findet sich in der Duplik S. 9 oben (act. B 4/30). Bezüglich der unzulässigen Vorbringen kann auf Seite 19 die in den Ausführungen zu „Berufungsantwort S. 5 unten“ erwähnte Begründungspflicht verwiesen werden.