- „Auf Geheiss von F1___ wurde der Anteil von G___ nicht an ihn (HPS) selber überschrieben, sondern auf dessen damalige Ehefrau F2___.“ - „G___ erhielt … CHF 17‘000.00 überwiesen …“ - „… gingen CHF 14‘500.00 an die C___...“ - „… sowie CHF 3‘000.00 … an R___, Bronschhofen.“ - „…entscheidend ist, dass F1___ … rechtlich Eigentümer der beiden Anteile … an der E___ geworden ist…“ Diese Aussagen finden sich in der Duplik S. 4 ff. (act B 4/30). Bezüglich der unzulässigen Vorbringen kann auf die in den Ausführungen zu „Berufungsantwort S. 5 unten“ erwähnte Begründungspflicht verwiesen werden.