Bei den verbleibenden sieben Dokumenten act. B 8/2-6 und B 8/9+10 (bekl. act. 17B-F, 18 und 19) handelt es sich zweifellos um unechte Noven, da diese Beweismittel bereits vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 4. Mai 2015 existierten und somit von RA BB___ ohne weiteres vor Kantonsgericht hätten eingereicht werden können. RA BB___ führt selber an, der Berufungskläger habe in der Berufung „wiederum“ Fälschungsvorwürfe vorgebracht und „erneut“ Anvancen und falsche ehrenrührige Anschuldigen gemacht (act. B 7, S. 5; act. B 18, S. 2).