Urteil des Bundesgerichts 4A_195/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.1). Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze sind keine Tatsachenvorbringen, die dem Novenrecht unterstehen (SÉBASTIEN MORET, a.a.O., Rz. 910). Daraus folgt, dass die Einreichung des fraglichen Handelsregisterauszugs durch den Berufungsbeklagten zulässig und dieser somit beachtlich ist. Act. B 8/7+8 (bekl. act. 17G+H) wurden von RA AA___ zusammen mit der Klageschrift als act. B 4/4/21+22 eingereicht, sodass es sich bei diesen beiden Dokumenten nicht um Noven handelt.