Bezüglich des Handelsregisterauszugs betreffend die E___ Handelsgesellschaft mbH (act. B 8/1=bekl. act. 17A) ist darauf hinzuweisen, dass offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen keines Beweises bedürfen (Art. 151 ZPO). Als offenkundige Tatsachen bezeichnet man Tatsachen, die jedermann zugänglich sind und daher als allgemein bekannt gelten. Dazu gehören namentlich Einträge aus öffentlichen Registern wie etwa Handelsregisterauszüge (SÉBASTIEN MORET, a.a.O., Rz. 511; Urteil des Bundesgerichts 4A_195/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.1).