Es werde bestritten, dass neue Akten und Beweismittel in der Berufungsantwort vom 22. Januar 2016 aufgeführt seien, welche aus dem Recht zu weisen wären. Die zusammen mit der Berufungsantwort eingereichten Unterlagen würden einem Teil des Editionsantrages des Berufungsklägers vom 5. September 2013 entsprechen. Der Berufungsbeklagte sehe sich aufgrund der erneuten Avancen und inbesondere falschen ehrenrührigen Anschuldigungen gezwungen, den noch fehlenden Teil des Geldflusses mit bekl. act. 18 und 19 nachzuweisen. Im Berufungsverfahren hat der Berufungsbeklagte mit der Berufungsantwort vom 22. Januar 2016 (act. B 7) folgende Dokumente eingereicht: