ZPO nicht beachtet hat. Es ist einzig im Lichte des Urteils des Bundesgerichts 4A_305/2012 vom 6. Februar 2013 E. 3.4 danach zu fragen, ob Art. 41 OR vor erster Instanz überhaupt ein Thema war oder mit anderen Worten, ob der Berufungsbeklagte mit dieser Anspruchsgrundlage vor Kantonsgericht nicht rechnen musste. Darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil Schadenersatz aus unerlaubter Handlung gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR geprüft hat. Dies nicht, ohne Grund. Gestützt auf die Ausführungen des Berufungsklägers im erstinstanzlichen Schriftenwechsel (act.