Als Ausfluss von Art. 8 ZGB trägt einerseits der Schuldner die Beweislast nicht nur für das Erheben der Verjährungseinrede, sondern auch dafür, dass die eingeklagte Forderung verjährt ist, unter Nachweis der Tatsachen, aus denen sich der von ihm behauptete Beginn des Fristenlaufes ergibt. Der Gläubiger trägt andererseits die Beweislast, dass die Voraussetzungen der Unterbrechung, des Stillstandes oder auch des Verjährungsverzichts vorliegen (ROBERT K. DÄPPEN, in: Basler Kommentar, OR I, 6. Aufl. 2015, N. 11 zu Art. 142 OR).