Zu prüfen ist, ob die vom Berufungsbeklagten erst vor Obergericht in der Berufungsantwort (act. B 7, S. 3) explizit bezüglich Art. 41 OR vorgebrachte Einrede der Verjährung rechtzeitig erfolgt ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagte hat am 21. Februar 2014 vor Vorinstanz das bekl. act. 16 eingereicht (act. B 4/50/3) und gestützt darauf im ersten Parteivortrag an Schranken des Kantonsgerichts Verjährung geltend gemacht, ohne die Einrede auf bestimmte Tatbestände zu beschränken (act. B 4/51/1, S. 2). Bezüglich bekl. act. 16 ist auf die Ausführungen in vorstehender Erwägung 1.3.2 zu verweisen, wonach dieses ein unzulässiges Novum ist.