_ anhängig gemacht worden war. Die im Strafverfahren zur Diskussion stehenden Tatbestände des Betrugs, der Veruntreuung und der Urkundenfälschung waren dem Berufungsbeklagten als Beschuldigtem folglich lange vor Einreichung der fraglichen Dokumente bekannt. Ausserdem ist zweifelhaft, ob der Berufungsbeklagte die Noven ohne Verzug im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht hat. Angemessen erscheint hier eine Frist von 10 Tagen (CHRISTOPH LEUENBERGER, a.a.