Der Streitwert nach Art. 308 Abs. 2 ZPO ist aufgrund der von den Parteien in beiden Instanzen gleichbleibend gestellten Rechtsbegehren identisch mit demjenigen des Berufungsverfahrens. Letzterer Streitwert ist insbesondere auch für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen massgebend (SAMUEL RICKLI, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozessrecht, 2014, Rz. 439 ff.).