Der Berufungskläger verlangt vom Berufungsbeklagten vor beiden Instanzen je die Bezahlung von CHF 125‘600.00; letzterer beantragt jeweils vollumfängliche Klageabweisung, soweit auf die Klage einzutreten sei. Demzufolge beläuft sich der Streitwert auf CHF 125‘600.00, so dass die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ohne weiteres erreicht wird und die Berufung zulässig ist.