Das Gericht holte mit Schreiben vom 24. Juli 2014 bei der Luzerner Kantonalbank eine schriftliche Auskunft ein (act. B 4/54), das Antwortschreiben der Luzerner Kantonalbank datiert vom 25. August 2014 (act. B 4/56). Die Urteilsberatung fand am 4. Mai 2015 statt. Das Urteil vom 4. Mai 2015 wurde am 5. Mai 2015 im Dispositiv an die Parteien versandt (act. B 4/58).