Seite 5 vom Vorsitzenden mit Verfügung vom 11. Februar 2014 abgewiesen (act. B 4/48). Die Hauptverhandlung fand am 24. Februar 2014 statt (act. B 4/51). Mit Zirkularbeschluss vom 17. Juli 2014 wurde dem Beklagten der Hauptbeweis für seine Behauptung auferlegt, dass der Kläger den geltend gemachten Forderungsanspruch an die Luzerner Kantonalbank abgetreten habe (act. B 4/53). Das Gericht holte mit Schreiben vom 24. Juli 2014 bei der Luzerner Kantonalbank eine schriftliche Auskunft ein (act.