Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden wies mit Urteil vom 24. September 2013 die vom Kläger gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2012 eingereichte Beschwerde bezüglich des Vorwurfs des Betrugs betreffend das Darlehen über € 16‘000.00, der Veruntreuung und der Urkundenfälschung ab. Hingegen wurde die Einstellungsverfügung bezüglich des Betrugsvorwurfs betreffend die Darlehen über CHF 70‘000.00 und CHF 30‘000.00 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (act. B 4/42/1). Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 beantragte RA BB_