1. Die Klage und die Berufung vom 12.11.2015 seien – unter Bestätigung des Urteils der Vorinstanz vom 4.5.2015 – abzuweisen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers und Berufungsklägers (in der Folge: Kläger). Seite 2 Sachverhalt