bb) im Berufungsverfahren: 1. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, 3. Abt., vom 4. Mai 2015, Verfahren Nr. K3Z 12 29, sei aufzuheben. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 125‘600.00 zuzüglich Zins zu 5 % von CHF 70‘000.00 seit dem 10.8.2007, von CHF 30‘000.00 seit dem 6.9.2007 und von CHF 25‘600.00 seit dem 4.6.2008 zu bezahlen. 3. Die erstinstanzlichen amtlichen Kosten seien dem Beklagten und Berufungsbeklagten aufzuerlegen.