Gegenstand Forderung Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 4. Mai 2015; K3Z 12 29 Rechtsbegehren a) Kläger und Berufungskläger: aa) im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 125‘600.00 zuzüglich Zins zu 5 % von CHF 70‘000.00 seit dem 10.08.2007, von CHF 30‘000.00 seit dem 06.09.2007 und von CHF 25‘600.00 seit dem 04.06.2008 zu bezahlen. Unter Vorbehalt des Nachklagerechts. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.