Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Dem Bund, dem Kanton und den Gemeinden sowie anderen öffentlich-rechtlichen Seite 12 Körperschaften und Anstalten im Kanton werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 22 Abs. 1 VRPG).