Gegen die persönliche Eignung der Beschwerdeführerin 1 spricht vorliegend aber primär, dass sie neben der elterlichen Sorge für die Beschwerdeführerin 2 auch die Vormundschaft und damit die Verantwortung für K. innehätte. Die Vorinstanz begründet zutreffend, dass dieser Umstand zu Rollenkonflikten und Interessenskollisionen führen kann. Die Doppelrolle, welche die Beschwerdeführerin 1 einnehmen würde, birgt Risiken für das Wohl von K.. So könnte der Fall eintreffen, dass die Beschwerdeführerin 1 Entscheide für ihre Tochter, die Beschwerdeführerin 2, und gegen K. (oder umgekehrt) treffen müsste.