es zeigt aber auf, dass Ressourcen – auch seitens der Beschwerdeführerin 1 – benötigt werden, um die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin 2 zu stabilisieren. Es ist demnach festzustellen, dass auf Seiten der Beschwerdeführerin 1 bereits eine grosse Belastungssituation vorliegt und zumindest fraglich ist, ob das Amt als Vormundin nicht zu einer übermässigen Belastung führen könnte. Gegen die persönliche Eignung der Beschwerdeführerin 1 spricht vorliegend aber primär, dass sie neben der elterlichen Sorge für die Beschwerdeführerin 2 auch die Vormundschaft und damit die Verantwortung für K. innehätte.