Wenn sich die jungen Eltern erneut trennen würden, befürchte sie, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht unabhängig sei. Nachdem die Vorinstanz D. darüber aufklärte, dass sich C. in diesen Fällen an die KESB wenden könne, nahm sie von ihrer Meinung Abstand und bevorzugte die Beschwerdeführerin 1 als Vormundsperson (act. 6/13, S. 2).