2.6.2. Zu den Familienverhältnissen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 als alleinerziehende Mutter mit ihren vier Kindern in einem Haus mit Garten wohnt. Die Beschwerdeführerin 2 ist das älteste Kind (per Februar 2024 waren die Geschwister 13, 11 und 9 Jahre alt). Der Vater der Beschwerdeführerin 2 wohnt in N. Zu ihm hat die Beschwerdeführerin 2 laut eigenen Angaben ein gutes Verhältnis. Die Kinder besuchen den Vater jedes zweite Wochenende (act. 6/14, S. 1). Das Kind könne sie dann jeweils mitnehmen. Ihr Vater könne sie nicht wirklich unterstützen, da er selbständig erwerbend sei und 100% arbeite (act. 6/10, S. 2).