Entscheide über die religiöse Erziehung; die umfassende rechtliche Vertretung samt Verwaltung des Kindesvermögens. Bei Volljährigkeit der Beschwerdeführerin 2 wird K. gut drei Jahre alt sein. Die Eignung zur Vormundschaft ist bis zu diesem Zeitpunkt zu prüfen. In der Säuglings- und Kleinkindphase liegt der Hauptaufwand in der Betreuung und Erziehung des Kindes. Aufgaben zur rechtlichen Vertretung und Verwaltung des Vermögens oder zur religiösen Erziehung sind üblicherweise nur bedingt zu erledigen. Hingegen ist gerade die Sicherstellung der Pflege, Erziehung und Betreuung sowie deren Finanzierung mit einer grossen Verantwortung verbunden.