K. wurde am XX.XX.2024 geboren und ist wenige Monate alt (act. 6/39). Bis zur Volljährigkeit der Beschwerdeführerin 2 am XX.XX.2027 ist eine Vormundschaft für K. nötig. Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat der Vormund die Aufgabe und Kompetenz, K. mit Ausnahme der persönlichen Erziehungspflicht in allen Angelegenheiten der elterlichen Sorge zu vertreten. Dabei gehe es insbesondere um die Sicherstellung der Pflege und Erziehung/Bildung, samt Finanzierung; die Bestimmung des Aufenthaltsortes; die Förderung und Schutz der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung; Entscheide über die religiöse Erziehung;